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Zum Ende der Seite springen Fotorechter oder Fotorecht - FAQ. 2 Bewertungen - Durchschnitt: 9,502 Bewertungen - Durchschnitt: 9,502 Bewertungen - Durchschnitt: 9,502 Bewertungen - Durchschnitt: 9,502 Bewertungen - Durchschnitt: 9,50  
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CANON CANON ist männlich
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Dabei seit: 07.01.2006
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Daat zielt och zu 99% hei am Land,

Fotorecht - FAQ

von Rechtsanwalt Dr. Stephan Ackermann aus Rostock

Weiterführende Links:





Dieses FAQ will daher versuchen, die häufigsten und wichtigsten rechtlichen Fragen rund um das Fotografieren und Veröffentlichen von Fotos zu beantworten. Dabei richtet sich das FAQ in erster Linie an Amateurfotografen. Aber auch Berufsfotografen und Fotomodelle mögen vielleicht den einen oder anderen Nutzen aus dem FAQ ziehen können.

1. Allgemeine Fragen

Frage:
Welche Gesetze regeln, was fotografiert und veröffentlicht werden darf?

Antwort:
Es gibt eine Reihe von Gesetzen, die hierfür von Belang sind. Für die Veröffentlichung von Personenfotos sind vor allem das Kunsturhebergesetz (KUG http://www.gesetze-im-internet.de/bundes...urhg/index.html) sowie das Allgemeine
Persönlichkeitsrecht (Art. 1 GG i. V. m. Art. 2 GG) maßgeblich. Bei der Sachfotografie sind insbesondere die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG http://www.gesetze-im-internet.de/bundes...urhg/index.html) einschlägig.

Frage:
Darf ich alles, was ich fotografieren darf, auch veröffentlichen?

Antwort:
Nein, es gibt Fälle, wo das Fotografieren erlaubt, das Veröffentlichen des Fotos aber verboten ist. Siehe hierzu die Fragen unter 2. und 3.

2. Erstellen von Fotos
a) Sachfotografie

Frage:
Gibt es behördliche oder gesetzliche Fotografierverbote z. B. für militärische Anlagen, öffentliche Gebäude, Luftbilder etc.?

Antwort:
Ja, es gibt einige solcher Verbote, wo das Fotografieren entweder absolut verboten ist oder eine behördlicher Genehmigung bedarf.
Das Herstellen von pornografischen Fotos von Kindern ist verboten und stellt eine Straftat dar. Um militärischer Gebiete und seine Anlagen kann ein "Schutzbereich" festgelegt werden. Dann ist das Fotografieren in diesem Bereich verboten. Wenn dennoch fotografiert wird und dadurch die Schlagkraft der Truppe oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland vorsätzlich gefährdet wird, liegt sogar eine Straftat vor. Luftbildaufnahmen dürfen zwar seit 1990 grundsätzlich frei erstellt werden. Siehe aber
vorstehenden Absatz!

Frage:
Darf ich fremde Grundstücke und Gebäude fotografieren?

Antwort:
Wenn die Aufnahme von allgemein zugänglichen Orten außerhalb des fremden Grundstücks gemacht wird: ja. Wenn das Grundstück oder Gebäude für die Aufnahme betreten wird, dann nur mit Einwilligung des Eigentümers bzw. Hausrechtsinhabers.

Frage:
Darf ich fremde Gegenstände wie z. B. Kunstwerke (Gemälde, Statuen etc.) oder Autos fotografieren?

Antwort:
Ja, wenn sich diese Gegenstände nicht auf einem privaten Grundstück oder Gebäude befinden oder wenn sie von allgemein zugänglichen, öffentlichen Orten aus fotografiert werden. Wenn die Fotos von einem fremden Grundstück oder Gebäude aus aufgenommen werden, ist die Einwilligung des Eigentümers bzw. Hausrechtsinhabers erforderlich.

b) Personenfotografie

Frage:
Unter welchen Umständen darf ich andere Personen fotografieren.

Antwort:
Grundsätzlich dürfen Fotos von Personen nur dann gefertigt werden, wenn man diese Fotos auch veröffentlichen darf. Siehe dazu die Fragen weiter unten (3 b).

3. Verbreiten von Fotos
a) Sachfotografie

Frage:
Darf ich Fotos von fremden Gebäuden und Grundstücken veröffentlichen?

Antwort:
Grundsätzlich ja, wenn die Aufnahme erlaubt gemacht wurde (siehe oben 1 a). Allerdings kann die Veröffentlichung im Einzelfall auch dann unzulässig sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn dadurch ein unzulässiger Bezug zum Eigentümer des Grundstücks
oder des Gebäudes hergestellt wird, so dass dessen Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Beispiel: Durch das Foto wird gezeigt, wie ein bestimmter, namentlich genannter oder sonst identifizierbarer Manager wohnt.

Frage:
Darf ich Fotos von fremden Autos veröffentlichen?

Antwort:
Siehe die Antwort zur vorstehenden Frage, die entsprechend gilt. Deshalb empfiehlt es sich, das KFZKennzeichen, sofern es erkennbar ist, unkenntlich zu machen.

Frage:
Darf ich Fotos von Kunstwerken in der Öffentlichkeit (z. B. Denkmälern, Statuen oder Brunnen im öffentlichen Park oder auf öffentlichen Plätzen) veröffentlichen.

Antwort:
Ja, wenn die Kunstwerke dort dauerhaft aufgestellt sind oder der Urheber schon seit mehr als 70 Jahren tot ist. Nein, wenn es sich nur um eine zeitlich befristete Darstellung des Kunstwerkes (Beispiel: Christos verhüllter Reichstag) handelt.

Frage:
Darf ich ein Foto von einem Kunstwerk (eine Gemälde, eine Plastik o. ä.), welches ich erlaubt in einem Museum oder einem privaten Gebäude aufgenommen habe, veröffentlichen?

Antwort:
Ja, wenn das Werk urheberrechtsfrei ist, also insbesondere, wenn der Urheber bereits seit mehr als 70 Jahren tot ist. Ebenfalls ja, wenn das Kunstwerk auf dem Foto nur "Beiwerk" ist. Ansonsten bedarf es der Einwilligung des Urhebers.

b) Personenfotografie

Frage:
Unter welchen Umständen darf ich Fotos von Personen veröffentlichen?

Antwort:
Entweder mit der Einwilligung der betreffenden Person(en) oder bei Vorliegen eines besonderen Erlaubnistatbestands (siehe dazu weiter unten).

Frage:
Wer muss bei Minderjährigen in die Veröffentlichung einwilligen?

Antwort:
Die Erziehungsberechtigten, und zwar beide, wenn Vater und Mutter das gemeinsame Sorgerecht haben. Zusätzlich auch der Minderjährige selbst, wenn er mind. 14 Jahre alt ist.

Frage:
Muss die Einwilligung schriftlich erteilt werden?

Antwort:
Nein, aber aus Gründen der Beweisbarkeit ist ein schriftliche Einwilligung dringend zu empfehlen.

Frage:
Kann die fotografierte Person ihre Einwilligung später widerrufen?

Antwort:
Grundsätzlich nein. Aber die Rechtsprechung lässt ganz eng begrenzte Ausnahmen zu bei "geänderter Überzeugung" des Modells, die sich allerdings auch nach außen manifestieren muss. Beispiel: Vormaliges Aktmodell wird Nonne und geht ins Kloster. Der
Widerruf gilt aber auch dann nur für die Zukunft, also für künftige Veröffentlichungen, nicht für bisherige. Und das Modell ist dann (im allerdings begrenzten Umfang) schadensersatzpflichtig.

Frage:
Ist eine Einwilligung zur Veröffentlichung auch erforderlich, wenn es sich bei der Aufnahme nur um sog. bodyparts handelt?

Antwort:
Ja, wenn die fotografierte Person noch erkennbar ist; nein, wenn sie nicht erkennbar ist. Achtung: Die Erkennbarkeit der Person kann sich auch aus dem Begleittext zum Bild oder besonderen Accessoires ergeben!

Frage:
Benötige ich auch dann eine ausdrückliche Einwilligung, wenn die fotografierte Person für das Sich-Fotografierenlassen eine Entlohnung erhält?

Antwort:
Nein, aber: Die Entlohnung muss adäquat zu den Veröffentlichungsrechten sein! Erhält die fotografierte Person lediglich einen Abzug des Fotos, ist dies zumindest sehr fraglich. Außerdem: Bei Minderjährigen reicht deren Entlohnung nicht aus; die Erziehungsberechtigten müssen einwilligen.

Frage:
Liegt eine Einwilligung vor, wenn ich erkennbar mit der Kamera auf eine Person ziele und diese sich "nicht wehrt".

Antwort:
Die Einwilligung kann zwar auch konkludent (= durch schlüssiges Verhalten) oder stillschweigend erteilt werden. Das Sich-nicht-Wehren reicht hierfür aber noch nicht aus.

Frage:
Die Einwilligung zur Veröffentlichung sollte ja möglichst schriftlich erfolgen. Wo bekomme ich Muster dafür?

Antwort:
Die Einwilligung sollte entweder in einem sog. ModelRelease (eine einseitige Erklärung des Models, in dem in die Veröffentlichung eingewilligt wird) oder besser, in einem richtigen ModelVertrag, der alle wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen Fotograf
und Modell regelt, enthalten sein. Für beide Varianten gibt es im Internet mit ein wenig Suche über Suchmaschinen oder in den Foren einige Muster zu finden. Allerdings sind diese Muster oftmals für die Bedürfnisse eines Amateurfotografen weniger geeignet und/oder juristisch von mäßiger Qualität.

Frage:
Wann ist eine Einwilligung nicht erforderlich?

Antwort:
Dies ist in § 23 Abs. 1 KUG (http://www.gesetze-im-internet.de/bundes...turhg/__23.html) geregelt. In Kurzform bei
1. Persönlichkeiten der Zeitgeschichte,
2. Personen, die nur Beiwerk neben einer Landschaft oder öffentlichen Örtlichkeit sind,
3. Personen auf Versammlungen und öffentlichen Aufzügen und bei
4. Veröffentlichung im höheren Interesse der Kunst.

Aber auch dann ist eine Veröffentlichung unzulässig, wenn dadurch ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt wird.

Frage:
Was ist eine "Persönlichkeit der Zeitgeschichte"?

Antwort:
Es wird unterschieden zwischen relativen und absoluten Persönlichkeiten der Zeitgeschichte. Absolute Persönlichkeiten der Zeitgeschichte sind solche, an denen auch ohne aktuellen Anlass ein generelles Informationsinteresse besteht. Bei der relativen Persönlichkeit der Zeitgeschichte besteht das Informationsinteresse nur wegen eines aktuellen Ereignisses. Beispiel für absolute Persönlichkeiten der Zeitgeschichte: Bundeskanzler, Bundespräsident. Beispiel für relative Persönlichkeiten der Zeitgeschichte: Gewinner einer TVQuizShow, Bankräuber auf frischer Tat. Im Einzelfall ist die Festlegung, wer eine Persönlichkeit der Zeitgeschichte ist, oftmals schwierig. Eindeutige Abgrenzungskriterien fehlen.

Frage:
Wenn ich einen "Star" oder sonstigen Prominenten auf der Straße entdecke, kann ich diesen dann einfach fotografieren und das Foto veröffentlichen?

Antwort:
Das kann nicht so einfach beantwortet werden. Zunächst ist nicht jeder "Star" oder Prominente eine Persönlichkeit der Zeitgeschichte. Aber auch wenn er eine Persönlichkeit der Zeitgeschichte ist, so sind seine berechtigten Interessen zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH sind Fotos daher insbesondere dann unzulässig, wenn sich die Person zwar in der Öffentlichkeit, aber in relativer Abgeschiedenheit (z. B. kleines, abgelegenes Restaurant) befindet. Nach jüngster Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dürfen Persönlichkeiten der Zeitgeschichte sogar nur noch fotografiert werden, wenn sie an offiziellen Anlässen teilnehmen, nicht aber mehr, wenn sie sich privat in der Öffentlichkeit bewegen. Inwieweit diese Rechtsprechung die Rechtsprechung der nationalen Gerichte bindet oder zumindest beeinflussen wird, ist noch unklar.

Frage:
Oft liest man, eine Einwilligung sei nicht erforderlich, wenn mehr als 3 Personen auf dem Foto sind? Dann liest man oft, die Grenze liege bei 7 Personen. Was stimmt?

Antwort:
Beides ist völlig falsch. Es kommt nicht darauf an, wieviel Personen auf dem Foto sind, sondern ob sie nur "Beiwerk" sind oder nicht. Ist die abgebildete Person nur Beiwerk, ist ihre Einwilligung nicht erforderlich, anderenfalls aber nur, wenn die Person auch
erkennbar ist! doch. Ob die abgebildete Person Beiwerk ist, richtet sich danach, ob die Bildwirkung ohne die abgebildete Person eine andere wäre. Dies wird von der Rechtsprechung meist bejaht!

Frage:
Kann ich Personen auf Karnevalsumzügen oder Demonstrationen beliebig fotografieren und die Bilder veröffentlichen?

Antwort:
Nein, nicht beliebig. Zwar können Personen auf solchen Versammlungen und Aufzügen ohne Einwilligung fotografiert und die Aufnahmen veröffentlicht werden. Dies aber nur, wenn das Foto die abgebildete Person(en) im Umfeld der Veranstaltung zeigt. Portraitartige Aufnahmen von Personen sind jedoch unzulässig. Ausnahme: Die abgebildete Person ist für die Veranstaltung besonders prägend. Und stets sind die berechtigten Interessen der abgebildeten Person zu berücksichtigen. Die Nahaufnahme eines betrunkenen und sich gerade übergebenden Karnevalisten wird daher wohl unzulässig sein.

Frage:
Kann ich Fotos von anderen Personen ohne deren Einwilligung veröffentlichen, wenn ich damit nur künstlerische Interessen verfolge?

Antwort:
Nein. Der Ausnahmetatbestand im KUG mit Bezug auf "die höheren Interessen der Kunst" ist in der Praxis nahezu ohne jede Relevanz.

4. Folgen unzulässiger Veröffentlichung von Fotos

Frage:
Welche Ansprüche hat jemand, dessen Foto unberechtigt veröffentlicht wurde?

Antwort:
Zunächst einen Unterlassungsanspruch (keine neue Veröffentlichung; bisherige Veröffentlichung sofern möglich beenden). Dann einen Schadensersatzanspruch, sofern die unerlaubte Veröffentlichung fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte. Der Schaden kann
konkret oder abstrakt berechnet werden. Eine konkrete Berechnung ist meist mit Ausnahme der stets zu erstattenden Anwaltskosten kaum möglich. Die abstrakte Abrechnung erfolgt auf Basis der fiktiven Lizenzgebühren für das Foto. Schließlich kann
alternativ auch Auskunft über den mit der Fotoveröffentlichung erzielten Gewinn und dessen Herausgabe verlangt werden. Auch ohne Verschulden kommt eine fiktive Lizenzgebühr unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten in Frage. Ausnahmsweise
kommt auch eine Geldentschädigung ("Schmerzensgeld") in Betracht. Dies betrifft Fälle der schuldhaften und besonders schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung, insbesondere bei Veröffentlichung von Fotos Prominenter zu Werbezwecken oder in der Presse und
im Fernsehen. In diesen Fällen kann die Entschädigung leicht hohe fünfoder sogar sechsstellige Beträge erreichen.

Frage:
Wie kann vorgegangen werden zur Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche?

Antwort:
Der wichtigste, eindeutigste und am leichtesten durchzusetzende Anspruch ist der Unterlassungsanspruch. Hierzu wird an den Fotografen und/oder Veröffentlicher des Fotos (meist und sinnvollerweise durch einen Anwalt) eine Abmahnung mit der Aufforderung
zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie der Aufforderung zur Übernahme der mit der Abmahnung entstandenen Kosten (Anwaltsgebühren) gesendet. Wird die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, ist die Sache insoweit erledigt. Anderenfalls wird eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragt. Die übrigen Ansprüche werden einfach schriftlich (ebenfalls meist und sinnvollerweise durch einen Anwalt) geltend gemacht und notfalls im normalen Klagewege gerichtlich
eingeklagt.

Frage:
Ich habe wegen der angeblich unberechtigten Veröffentlichung eines Personenfotos von dem Anwalt der abgebildeten Person eine Abmahnung mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die Anwaltsrechnung zu bezahlen, bekommen. Was soll ich tun?

Antwort:
Ob die Veröffentlichung zu Recht oder Unrecht erfolgte, kann so abstrakt natürlich nicht beantwortet werden. Das Gleiche gilt für die Frage, ob die begehrte Unterlassungserklärung inhaltlich in Ordnung ist oder über das Ziel hinaus schießt. Allgemein lässt sich aber folgendes sagen: Die Abmahnung und die darin gesetzte oftmals sehr kurze Frist sollte unbedingt ernst genommen werden. Nach Fristablauf muss mit der Beantragung einer einstweiligen Verfügung gerechnet werden, die ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung des Gegners in sehr kurzer Zeit nicht selten in weniger als einer Stunde ab Eingang des Antrags! ergehen kann. Über die Einschaltung eines im Medienrecht erfahrenen Anwaltes sollte daher unbedingt nachgedacht werden. Wenn ein Anwalt beauftragt wird, dann natürlich rechtzeitig vor Ablauf der gesetzten Frist!

5. Nutzung von Fotos

Frage:
Erwerbe ich an meinen Fotos ein Urheberrecht? Wenn ja, wie?

Antwort:
Fotos können als Lichtbildwerke oder Lichtbilder Urheberrechtsschutz genießen. Lichtbildwerke erfordern eine gewisse "Schöpfungshöhe", an die die Rechtsprechung jedoch nur geringe Anforderungen stellt, so dass die meisten Fotos das Kriterium erfüllen. Ausnahme: Gegenstandsfotos, bei der die Vorlage möglichst naturgetreu wiederzugeben ist. Alle Fotos, die keine Lichtbildwerke sind, sind als Lichtbilder geschützt, sofern die Aufnahmen nicht rein automatisch ohne menschliches Zutun entstehen (z. B. Radarfalle). Der praktische Hauptunterschied zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern liegt in der Schutzdauer. Das Urheberrecht für ein Lichtbildwerk oder Lichtbild entsteht mit der Erstellung der Aufnahme "automatisch".

Frage:
Wie kann ich das Urheberrecht an einem Foto übertragen oder erwerben?

Antwort:
Gar nicht. Das Urheberrecht ist (abgesehen von der Vererbbarkeit) nicht übertragbar. Übertragbar sind aber die aus dem Urheberrecht resultierenden Nutzungsrechte.

Frage:
Wie können die Nutzungsrechte an einem Foto übertragen werden?

Antwort:
Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt durch Abtretung. Dabei handelt es sich um einen (dinglichen) Vertrag, der formfrei, auch konkludent (= durch schlüssiges Handeln), geschlossen werden kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist ein schriftlicher
Vertrag aber empfehlenswert!

Frage:
Können die Nutzungsrechte nur insgesamt oder auch beschränkt übertragen werden?

Antwort:
Es ist zwischen dem einfachen und dem ausschließlichen Nutzungsrecht zu unterscheiden. Beim ausschließlichen Nutzungsrecht ist der Erwerber als Einziger zur Nutzung berechtigt, beim einfachen Nutzungsrecht nur neben dem Urheber und eventuellen
anderen Nutzungsrechtserwerbern. Sowohl das ausschließliche wie auch das einfache Nutzungsrecht sind zeitlich, räumlich
und sachlich nahezu beliebig einschränkbar. So kann das eingeräumte Nutzungsrecht z.B. auf eine einmalige Veröffentlichung in einer bestimmten Zeitung zu redaktionellen Zwecken (also keine Werbung!) beschränkt werden. Damit wäre z. B. eine weitere Veröffentlichung des Fotos auf der WebSite der Zeitung nicht erlaubt.

Frage:
Wenn ich ein Foto von mir verkaufe, ohne dass eine Regelung über Art und Umfang des übertragenen Nutzungsrechts getroffen wurde, was hat dann der Käufer für ein Nutzungsrecht erworben?

Antwort:
Das ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach der sog. Zweckübertragungstheorie ist zu ermitteln, zu welchem Zweck die Übertragung des Nutzungsrecht erfolgte. Das erworbene Nutzungsrecht erstreckt sich so weit, wie es der mit der Übertragung verfolgte
Zweck erfordert. Bei Verkauf an Zeitungen und Zeitschriften gilt in Ermangelung einer ausdrücklichen Vereinbarung folgendes: Eine Zeitung erwirbt auch bei vereinbarter Exklusivität nur ein einfaches (einmaliges!) Nutzungsrecht. Eine Zeitschrift erwirbt dagegen ein ausschließliches Nutzungsrecht. Aber 1 Jahr nach dem Erscheinen darf der Urheber das Foto wieder anderweitig verbreiten.

Frage:
Ich habe eines meiner Fotos auf meiner InternetSeite veröffentlicht. Jetzt habe ich festgestellt, dass jemand dieses Foto ohne meine Einwilligung auf seiner InternetSeite veröffentlicht. Welche Ansprüche habe ich?

Antwort:
Zunächst einen Unterlassungsanspruch. Darüber hinaus auch einen Schadensersatzanspruch, falls die unberechtigte Nutzung des Fotos fahrlässig oder schuldhaft erfolgt. Der Schaden kann wahlweise in 3 verschiedenen Weisen beziffert werden: Es kann ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden, es kann Auskunft über den durch die Veröffentlichung erzielten Gewinn und dann dessen Herausgabe verlangt oder es kann eine fiktive Lizenzgebühr verlangt werden. Der letztere Anspruch besteht auch, wenn kein
schuldhaftes Verhalten seitens des Veröffentlichers des Fotos vorliegt und ist meistens der einzige Anspruch, der wirklich Sinn macht. In seltenen Ausnahmefällen kann zusätzlich noch ein immaterieller Schadensersatzanspruch ("Schmerzensgeld") hinzukommen.

Frage:
Wie wird die Höhe der fiktiven Lizenzgebühren festgelegt?

Antwort:
Die Gerichte folgen meist den Honorarempfehlungen der MFM (Mittelstandsvereinigung für FotoMarketing
http://www.mittelstandsgemeinschaft-foto-marketing.de).

Frage:
Kann ich nicht wegen der unberechtigten Nutzung meines Bildes das Doppelte der sonst üblichen Vergütung verlangen?

Antwort:
Nein, in aller Regel nicht. Dies wird zwar verschiedentlich und mit guten Gründen gefordert, aber die Gerichte folgen dem in den meisten Fällen nicht.

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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von CANON am 21.03.2007 15:08.

20.03.2007 21:28 CANON ist offline E-Mail an CANON senden Homepage von CANON Beiträge von CANON suchen Nehmen Sie CANON in Ihre Freundesliste auf
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Un D'ADMINS..... Lydie,Johny an Yoshi

Wann daat ze grouss ass, kent dir et läschen....
Ech mengen et wier emol intressant et ze liesen.....ech sinn Member am Deitschen "DPV "Deutscher Presse Verband" an hunn daat vun do.....et geet keen Link soos hätt ech deen geholl ...leider nett, mee ech hunn d'erlapnis kritt ,vun hierem Afferkot , vier daat hei ze Kopieren , an een waar afferstaanen.......

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Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von CANON am 22.03.2007 15:10.

20.03.2007 21:30 CANON ist offline E-Mail an CANON senden Homepage von CANON Beiträge von CANON suchen Nehmen Sie CANON in Ihre Freundesliste auf
sanitel sanitel ist männlich
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laang jo, informativ jo
alles gelies...nee , mee daat meescht smile

wisou net....alles emol op den ,,punkt'' bruet großes Grinsen
20.03.2007 21:52 sanitel ist offline E-Mail an sanitel senden Homepage von sanitel Beiträge von sanitel suchen Nehmen Sie sanitel in Ihre Freundesliste auf MSN Passport-Profil von sanitel anzeigen
Mojoo
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Et wier nach mei nëtzlech wanns de däin Titel vum Thread giffs änneren, well esou huet een keng direkt Ahnung em waat et geet smile .

Zum Beispill: "Fotorechter" oder "Fotorecht - FAQ".
20.03.2007 21:55
Knolles
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Zitat:
Original von CANON
Un D'ADMINS..... Lydie,Johny an Yoshi

..et geet keen Link soos hätt ech deen geholl ...leider nett, oder et muss een Member sinn , mee ech hunn d'erlapnis kritt ,vun hierem Afferkot vier daat hei ze Kopieren gefrott...



natiirlech gët ët en Link;

http://209.85.129.104/search?q=cache:E5T...lient=firefox-a
21.03.2007 07:44
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Et gett keen Ling vun demm heiten ....

Vierwaat dann nett direckt ....

et wier jo intressant gewierscht...ech haat keen Link.....

Merci awer....

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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von CANON am 21.03.2007 15:09.

21.03.2007 15:08 CANON ist offline E-Mail an CANON senden Homepage von CANON Beiträge von CANON suchen Nehmen Sie CANON in Ihre Freundesliste auf
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Daat ass tiptop daat do smile Merci René!

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21.03.2007 18:21 Johny ist offline E-Mail an Johny senden Beiträge von Johny suchen Nehmen Sie Johny in Ihre Freundesliste auf
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Gär geschitt Johny ....daan kann elo jiddereen et Liesen , an kommen keng onneidech Kommentaren mei (hoffendlech)

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21.03.2007 18:53 CANON ist offline E-Mail an CANON senden Homepage von CANON Beiträge von CANON suchen Nehmen Sie CANON in Ihre Freundesliste auf
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Kaiser


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ech denken dass 't kommentarer nach emmer kommen. éischtens liest dat net jiddereen alles. zweetens as net jiddereen esou gescheit 't sichfunktioun am forum ze benotzen éier en en thema start. da wieren awer mindestens 25% vun allen themen net hei an et wier eng grëtz méi iwwersiichtlech ;D

merci CANON fir dat doen! ass emmer mol intressant!

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21.03.2007 20:20 Maggele ist offline E-Mail an Maggele senden Homepage von Maggele Beiträge von Maggele suchen Nehmen Sie Maggele in Ihre Freundesliste auf
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Mee elo kënne mer de Leit de Link heihinner ginn, wann eppes zu dem Thema opkennt smile

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21.03.2007 20:50 Johny ist offline E-Mail an Johny senden Beiträge von Johny suchen Nehmen Sie Johny in Ihre Freundesliste auf
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intressanten thread!!endlech kloorheet geschaaf...Augenzwinkern
hun alles dueschgelies an mat denen froen do dran as daat supper...FILL besser wei wan een alles als gesetzestexter misst dueschliesen...sou as alles DIREKT kloer!

@maggele: en forum enner konrtol ze haalen as baal onmeiglech...uni sichfunktioun geet do guernaischt an sugur mat fent een oft nik daat waat een enka firun honnert joer begeint haat...Augenzwinkern

@johny: daat mam link-ugin stemmt...mecht dSach an zukunft bessi mei einfa an beändescht trafficschaafend debatten no 2 zeieln...^^ einfa gudd....;D

thx@CaNoN

__________________
No Risk, No Fun! No Brain, No Brakes...
21.03.2007 22:44 BlackPanther ist offline E-Mail an BlackPanther senden Homepage von BlackPanther Beiträge von BlackPanther suchen Nehmen Sie BlackPanther in Ihre Freundesliste auf
annemie
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RE: Fotorechter oder Fotorecht - FAQ. Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Dankiu Canon ;-))
Sou mat Froo-Entwert ass daat wierklech e gudd Stéck mei einfach wei an su engem "Gesetzestextblock" Augenzwinkern
22.03.2007 00:57
Knolles
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RE: FAQ oder esou Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Zitat:
Original von CANON
Gär geschitt Johny ....daan kann elo jiddereen et Liesen , an kommen keng onneidech Kommentaren mei (hoffendlech)



:-)))

hänkt dervun of, vun wei enger Seit éen dein Saatz lo geseit.

Am Eescht, dir (all ) wärt mir dach lo nët soën, dat dir dat dooten (vleicht nët alles, mais dei wichtegst Saachen ) nët woust oder nët schon iergendwou gelies , bzw. eng Diskussioun an engem aaneren Forum doriwwer verfollegt huet ??????

Ganz am Ufank, wou ëch an der FC war hun ëch schon dei Diskussiounen iwwer Street etc. verfollegt, wées genau, op wei en - Glaateis - ëch mëch mat sou Fotoën geginn !!!

Btw;
Wées éen vun iech, an wei engen - Haaptstied - an Europa éen iwwerhaapt duerf en - Stativ - opriechten, bzw. ët verbueden as , mat Stativ ze fotografeieren ??
As zwar en aanert Thema, wollt ech awer och mol gesoot hun !!
sou kënnt alt nach derbei................ as nët nëmmen Street , wou ët brenzlëch gët !!

zreck zur Streetfotografie, daat muss jidderéen mat sëch selwer ausmaachen.

Ech hun zwar opgehalen, Fotoën hei ze weisen (den Moment :-)))... ) mais daat héescht awer nach laang nët, dat ech nët permanent kucken, wat hei geschitt !
An do sinn lo nach all Daag sou Streets hei gewissen gin (souguer mat der Police drop ) !!

nach eng Keier, jidderéen soll wëssen, weiweit hien géet, jidderéen as vir sech sëlwer verantwortlech . Daat as nët nëmmen mat Fotoën sou, mais daat as am ganze Liewen sou.
Ech fannen och heiando Saachen net gudd. Wann së mech awer nët perseinlech betreffen, dann .................. haalen ëch mëch einfach do raus.

Daat heiten hun ëch lo nët geschriwwen, fir hei rem eng - Diskussioun - unzestiwwelen........ (muss éen immens oppassen, wat éen schreiwt, vu que dat sou vill Leit - immmens - empfindlech sin !! )............ !

Eent nach, wann dei méescht User'ën daat alles nët wousten, dann fannen ëch ët ganz gudd, dat déen Text heihinner - kopeiert - gouf !
Mei domm gët éen bestëmmt nët dervun an ët as ëmmer gudd, den - code de la route - och an der Fotografie , ze kennen :-))
22.03.2007 07:59
Mojoo
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Wanns de keng Discussioun wolls unstiffelen wäer deen ganze Text do ansëch net néideg gewiercht. Ech well der just gäeren eng Äntfert ob deng Ausso "Am Eescht, dir (all ) wärt mir dach lo nët soën, dat dir dat dooten (vleicht nët alles, mais dei wichtegst Saachen ) nët woust oder nët schon iergendwou gelies , bzw. eng Diskussioun an engem aaneren Forum doriwwer verfollegt huet ??????" gin.

Selbstverständlech wäerten vill Léit verschidden Saachen schon engkeier héieren oder gelies hun, mee deen Text ass och geduercht fir "Ufänger" dei et net wëssen an et nooliesen wëllen. Dann keints de genau esou gudd bermierken dass een Dictionnaire juridique onnéideg ass, well ansech misst du d'Gesetzer jo och all kennen! Ech muss derbäi soen dass ech net alles wosst waat am Text steet, an et awer elo wees!

Den CANON huet deen Text aus guddem Wëllen hei gepost an dat fannen ech, an du jo anscheinend och, gudd esou, an dann soll een et dach einfach dobäi loosen. Zousätzlech Bemierkungen oder Kommentarer fannen ech hei éierlechgesoot déplacéiert.
22.03.2007 14:28
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Majoo deng wieder::

Et wier nach mei nëtzlech wanns de däin Titel vum Thread giffs änneren, well esou huet een keng direkt Ahnung em waat et geet .

Zum Beispill: "Fotorechter" oder "Fotorecht - FAQ".



Merci fir den Numm , hunn en geännert...en ass vill besser :-))))

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Zitat:
Original von Mojoo
Wanns de keng Discussioun wolls unstiffelen wäer deen ganze Text do ansëch net néideg gewiercht. Ech well der just gäeren eng Äntfert ob deng Ausso "Am Eescht, dir (all ) wärt mir dach lo nët soën, dat dir dat dooten (vleicht nët alles, mais dei wichtegst Saachen ) nët woust oder nët schon iergendwou gelies , bzw. eng Diskussioun an engem aaneren Forum doriwwer verfollegt huet ??????" gin.

Selbstverständlech wäerten vill Léit verschidden Saachen schon engkeier héieren oder gelies hun, mee deen Text ass och geduercht fir "Ufänger" dei et net wëssen an et nooliesen wëllen. Dann keints de genau esou gudd bermierken dass een Dictionnaire juridique onnéideg ass, well ansech misst du d'Gesetzer jo och all kennen! Ech muss derbäi soen dass ech net alles wosst waat am Text steet, an et awer elo wees!

Den CANON huet deen Text aus guddem Wëllen hei gepost an dat fannen ech, an du jo anscheinend och, gudd esou, an dann soll een et dach einfach dobäi loosen. Zousätzlech Bemierkungen oder Kommentarer fannen ech hei éierlechgesoot déplacéiert.


OK, hun verstaanen. Haalen lo den Baak !
22.03.2007 18:08
Mojoo
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Gäer geschit CANON smile .
22.03.2007 20:53
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an mech nerven dei hei sachen esou vill....grrr
firwaat iwerhaapt...
Ech sin am ufank hei hin komm fir eppes ze leiren an daat hun ech och!

mee wei et am moment as mecht et mir vill manner Spass!!! an daat fannen ech wirklech schuet!.....


Dem Canon seng Idee daat ze posten war guud!
dem Knolles seng Bustawen fannen ech awer genau esou guud!
fir de recht mus daat sin ech fannen net! sorry daat helleft net hei....
22.03.2007 22:39 Kwitchibo ist offline E-Mail an Kwitchibo senden Beiträge von Kwitchibo suchen Nehmen Sie Kwitchibo in Ihre Freundesliste auf MSN Passport-Profil von Kwitchibo anzeigen
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sorry mee Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Z.B.

Wann den Armand sein Link hei schons eischter erop gesaat hätt , hätt ech nett brauhen esouuuu lagen Kommentar ze schreiwen....mee mär sinn jo frou fier all information.....zu deem Thema...därfen an nett därfen....
an deen den schons alles wees brauch et jo nett ze liesen... ech hunn dech do sinn ech nemmen am Forum an dech do sinn ech nemmen an den Fotoen ze kucken....an et vergeet keen dag, wou ech net op Photogen kucken ginn.....

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24.03.2007 18:23 CANON ist offline E-Mail an CANON senden Homepage von CANON Beiträge von CANON suchen Nehmen Sie CANON in Ihre Freundesliste auf
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